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Die sogenannte 24-Stunden-Pflege

Das Wichtigste in Kürze:

  • Hilfen aus dem Ausland ermöglichen einen längeren Verbleib im eigenen Zuhause
  • Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte sind keine qualifizierten Pflegekräfte, sie dürfen keine Behandlungspflege übernehmen
  • Eine einzelne Person darf nicht rund um die Uhr im Einsatz sein

Rund-um-die-Uhr-Betreuung: Ist das möglich?

Viele Menschen, die auf Pflege angewiesen sind, möchten zuhause wohnen bleiben. Vor allem eine Betreuungsform wird dabei immer beliebter: die Beschäftigung einer ausländischen Haushalts- und Betreuungskraft, die sich in den eigenen vier Wänden um die pflegebedürftige Person kümmert.
Firmen werben im Internet oder in Zeitungsannoncen mit Slogans wie „Nutzen Sie die Vorteile eines 24-Stunden-Pflegedienstes in den eigenen vier Wänden“ oder „Haushaltshilfen und Pflegekräfte sind rund um die Uhr für Sie da!“
Sie versprechen eine einfache Lösung für eine schwierige familiäre Situation. Viele Familien sind nicht in der Lage, eine umfassende Betreuung zu gewährleisten, sie wollen ihre hilfebedürftigen Angehörigen aber auch nicht in ein Pflegeheim geben. Eine ausländische Haushalts- und Betreuungskraft, vornehmlich aus Ost- oder Südosteuropa, soll die 24-Stunden-Pflege übernehmen. Doch das vermeintliche Rundum-Sorglos-Paket entpuppt sich schnell als Mogelpackung. Das deutsche Arbeitsrecht lässt eine durchgängige Tag-und-Nacht-Betreuung durch eine einzige Person nicht zu. Die Bezeichnung „24-Stunden-Pflege“ ist irreführend und unrealistisch.

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Was kann und darf die Betreuungskraft leisten?

Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte erledigen zunächst einmal klassische Aufgaben im Haushalt: sie kochen, waschen, putzen und gehen einkaufen. Darüber hinaus können sie auch einfache pflegerische Alltagshilfen übernehmen, also dem pflegebedürftigen Menschen beim Essen und Trinken, beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen oder beim Treppensteigen helfen. Eine wichtige Aufgabe ist die Betreuung. Die Betreuungskräfte lesen vor, begleiten bei Spaziergängen und ermöglichen die Teilhabe am sozialen Leben, indem sie mit der pflegebedürftigen Person zur Kirche oder zum Seniorenkreis fahren.
Osteuropäische Betreuungskräfte sind aber in aller Regel keine ausgebildeten Pflegekräfte und dürfen daher keine medizinische Behandlungspflege übernehmen. Tätigkeiten wie Verbände wechseln oder Spritzen geben sind ausgebildeten Pflegefachkräften vorbehalten – im Pflegealltag übernehmen ambulante Pflegedienste solche Aufgaben. Auch die Versorgung von Menschen mit einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung ist so herausfordernd, dass unbedingt Pflegeprofis einbezogen werden sollten.

So lässt sich die Betreuung auf mehreren Schultern verteilen

Das Bundesarbeitsgerichts hat am 24. Juni 2021 in einem Urteil klargestellt, was schon lange gilt: Eine tatsächliche Rund-um-die-Uhr-Betreuung ist von einer Person alleine nicht zu leisten. Die Arbeitszeit, einschließlich der Bereitschaftszeit, darf durchschnittlich acht Stunden am Tag bei einer Sechstagewoche nicht überschreiten.
Die Richter hatten entschieden, dass ausländische Betreuungskräfte für ihre regulären Arbeitszeiten und für zusätzliche Bereitschaftszeiten den in Deutschland geltenden Mindestlohn erhalten (Az: 5 AZR 505/20). Als Bereitschaftszeit gilt zum Beispiel, wenn sich die Betreuungskraft nachts in der Nähe der pflegebedürftigen Person aufhalten muss, um ihr beim Gang zur Toilette zu helfen.
Die Betreuung durch eine ausländische Betreuungskraft kann immer nur ein Baustein in der Versorgung sein. Verwandte, Nachbarn, Minijobber oder auch Betreuungsdienste müssen ebenfalls Aufgaben übernehmen. Auch der Besuch in einer Tagespflege kann die Versorgung ergänzen. Spätestens ab Pflegegrad 3 sollte ein ambulanter Pflegedienst eingebunden werden. Tätigkeiten wie das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder die Insulingabe gehören zur Behandlungspflege. Sie können gut an die Pflegeprofis ausgelagert werden.

Übersicht Bedingungen und Voraussetzungen einer legalen Beschäftigung (Tabelle)

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